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2022-12-07 16:30:33 By : Ms. Cindy Fu

Hat mit der nostalgischen Vorstellung vom sonntäglichen Autowaschen nichts mehr zu tun: eine moderne Waschanlage

Im milden Licht der Nostalgie ist Autowaschen eigentlich immer eine schöne Sache gewesen: Schlauch, Schwamm und Leder - und dazu die Bundesliga-Konferenzschalte aus dem neuen Autoradio im Opel Rekord des Vaters. Insofern kann man die Waschstraße mit ihrer personalarmen Effizienz durchaus als eine Metapher auf die modernen Zeiten ansehen. Noch dazu, weil, wer mag, auf der Strecke zwischen Waschwalze und Megafön über ein paar wirklich fundamentale, weit über die Autoreinigung hinausweisende Themen sinnieren kann: Ist es wirklich klug, sich einem vollkommen automatisierten System auszuliefern, ganz ohne Notbremse? Was nützt einem all die Technik, wenn doch irgendein Depp einen Fehler macht? Und dann, die Frage aller Fragen in einer durchökonomisierten Gesellschaft: Wer bezahlt am Ende den Schaden?

Damit wäre auch schon die Ausgangskonstellation eines Rechtsstreits umschrieben, dessen sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) annimmt. Ein BMW fährt in die Waschstraße, vor ihm ein Daimler, hinter ihm ein Hyundai, die Schleppkette befördert die Kolonne - da tritt der Mercedesfahrer auf die Bremse und rutscht von der Kette. BMW rammt Mercedes, Hyundai rammt BMW. 1200 Euro Schaden, die der BMW-Fahrer vom Betreiber der Waschstraße ersetzt haben will.

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Klar ist natürlich, Schuld hat erst einmal der Mercedesfahrer. Das Bremspedal ist tabu in der Waschstraße, das steht immer auf dem Schild an der Einfahrt: Gang raus, Finger vom Lenkrad, Fuß von der Bremse. Das weiß man eigentlich, aber in den langen Minuten auf dem Weg zu Nanoversiegelung und zuckenden Trockentuch-Tentakeln bleibt genügend Zeit für merkwürdige Gedanken - da kann schon mal der Bremsfuß zucken. Für Juristen stellt sich jedenfalls die Frage: Muss der Betreiber nur dafür sorgen, dass die Technik sauber läuft? Oder muss er mit den Fehlern seiner Kunden rechnen?

Die Gerichte der unteren Instanzen haben dazu noch keine einheitliche Linie gefunden. Das Landgericht Paderborn etwa machte in einem ähnlichen Fall im Jahr 2014 den Betreiber haftbar, er müsse gewährleisten, dass das Band bei Gefahr sofort abgeschaltet werde. Das Landgericht Wuppertal dagegen hatte im nun beim BGH anhängigen Fall die Klage abgewiesen. Und zwar deshalb, weil ein wirksamer Schutz vor menschlichem Versagen in der Waschkolonne allenfalls mit gigantischem Aufwand möglich sei. Lichtschranken funktionierten nicht, wo wirbelnde Bürsten und Sprühnebel im Einsatz seien, Drucksensoren für die Schleppkette seien am Markt nicht verfügbar - und eine Videoüberwachung in Echtzeit erforderte einen unvertretbar hohen Personaleinsatz. "Solche Unfälle kann man mit Überwachung nicht verhindern", resümiert auch Thomas Drott vom Bundesverband Tankstellen und gewerbliche Autowäsche. "Oder wollen Sie da einen Mitarbeiter in Badehose reinschicken?"

Für Drott lautet die Antwort: Wer einen Auffahrunfall verursache, trage den Schaden, das sei in der Waschstraße nicht anders als im Stau. Sollte der BGH an diesem Donnerstag dennoch die Betreiber in die Haftung nehmen, dann werde der Verband seinen Mitgliedern empfehlen, das Geld bei bremsenden Waschkunden einzuklagen.

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